Begleiteter Umgang
§ 18 SGB VIII

Ein Beispiel: Herr und Frau Streiter wollen nach ihrer Trennung nichts mehr miteinander zu tun haben. Die gemeinsamen Kinder, Lucas und Lea, leben bei der Mutter, äußern aber eindeutig das Bedürfnis, den Kontakt zu ihrem Vater zu behalten. Da die Eltern sich nicht über eine Umgangsregelung einigen können, ordnet das Familiengericht einen begleiteten Umgang an.

Weil es nicht möglich ist, die Eltern an einen Tisch zu bekommen, um gemeinsam über die Modalitäten des Umgangs zu verhandeln, finden getrennte Elterngespräche statt, in denen eine Anfangsvereinbarung erarbeitet wird. Nach einiger Zeit geht der begleitete Umgang des Vaters mit den Kindern in einen unbegleiteten über. Die Eltern können das durch Vermittlung der "Umgangsbetreuerinnen" regeln, obwohl sie weiterhin nicht miteinander reden wollen. Beide Elternteile unterzeichnen die getroffene Vereinbarung, die den zukünftigen Umgang regelt und an die Beide sich halten.

Nach § 1684 BGB haben Kinder einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Ebenso haben Eltern das Recht auf und die Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern. Bei entfernteren Personen, wie etwa den Großeltern oder Pflegeeltern, besteht ein Recht auf Umgang, sofern es dem Wohl des Kindes dient.

In Trennungs- und Scheidungssituationen dient der Begleitete Umgang der Herstellung, Wiederbelebung oder Aufrechterhaltung von Bindungen, die für das Wohl des betroffenen Kindes wichtig sind. Die Betroffenen sollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums in die Lage versetzt werden, den Umgang mit ihren Kindern selbstverantwortlich und selbständig zu regeln, so dass eine Begleitung und Unterstützung überflüssig wird. Im besten Falle gelingt es den Eltern, zum Wohle ihres Kindes, Kompromissbereitschaft zu zeigen, um eine gemeinsame Elternschaft führen zu können.